Fotos rechtssicher in der Kirchengemeinde verwenden

Gruppenbild: Einer Veröffentlichung müssen die Personen zustimmen
Gruppenbild: Einer Veröffentlichung müssen die Personen zustimmen

Einfach drauflosknipsen geht bei Fotos für den Gemeindebrief oder die Gemeinde-Website nicht: Beim Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sind Regeln zu beachten. Die wichtigsten Tipps, wie Sie Fotos rechtssicher verwenden. 

Die Kamera aufbauen und los geht’s – Fotografieren und Filmen nach Herzenslust, ohne Rücksicht aufs Motiv? Leider nicht! Denn dafür gibt es klare gesetzliche Regeln, wie das Recht am eigenen Bild des Abgelichteten und das Urheberrecht des Fotografen.

Wer einen Gemeindebrief erstellt oder Bilder auf die eigene Gemeindehomepage oder bei Facebook postet, muss sich mit den Spielregeln auskennen. Welche Bilder darf ich veröffentlichen und welche Nutzungsrechte habe ich an den Fotos? Es gibt viele Möglichkeiten, sich unabsichtlich strafbar zu machen. 

Das Recht am eigenen Bild

Die Veröffentlichung von Fotos und Bildern ist mit Vorsicht zu behandeln. Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung von Fotos sind geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22 KunstUrhG). Danach dürfen Fotos von erkennbaren Personen, die nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen, nur mit Einwilligung des Abgelichteten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. In der Regel sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollen. Grundsätzlich gilt: Der Beweiswert einer schriftlichen Einwilligung ist höher, als eine mündliche Zustimmung. 

Bei Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung erteilen. Die Folgen einer nicht zulässigen Veröffentlichung können weitreichend sein und strafrechtliche Konsequenzen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. 

Ausnahmen und Sonderfälle

Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Sonderfälle, in denen die Verwendung von Bildern ohne Einwilligung erlaubt ist. Das ist der Fall, wenn Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen, wie zum Beispiel Gemeindefesten oder Kirchentagen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personen als Mitglied einer größeren Gruppe erscheinen.

Nicht erlaubt ist das gezielte Hineinzoomen oder die Darstellung von Einzelpersonen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Die Einwilligung muss für den konkreten Einzelfall erteilt werden. Eine vorab pauschal erklärte Einwilligung in die Veröffentlichung von Aufnahmen im Gemeindebrief oder auf der Gemeindehomepage reicht nicht aus. Zum Beispiel bei der Anmeldung von Kindern im Kindergarten oder von Konfirmanden. 

Widerruf stets beachten

Nach § 3a der datenschutzrechtlichen Regelungen des DSG-EKD muss eine Einwilligung schriftlich unter Angabe des Verwendungszecks erfolgen. Die abgebildeten Personen und deren Sorgeberechtigten müssen die Möglichkeit haben, die Aufnahme vor Veröffentlichung und ihrer Zustimmung zu sehen. 

Darüber hinaus muss der Hinweis erfolgen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Ein solcher Widerruf ist grundsätzlich zu beachten. Die entsprechenden Fotos sind umgehend von der Homepage oder der eigenen Facebook-Gruppe der Kirchengemeinde zu entfernen. Im Zweifelsfall sollte man juristischen Rat einholen. 

Die Rechte des Fotografen

Das Urheberrecht gilt bei allen „persönlich geistigen Schöpfungen“ und muss auch von Gemeindebriefredaktionen gewahrt bleiben. Was für Radio-, TV- und Onlineredaktionen gesetzlich gilt, findet auch für Kirchengemeinden Anwendung, wenn sie Medien veröffentlichen.

Grundsätzlich müssen die Nutzungsrechte des Fotografen oder von Bildagenturen, wie zum Beispiel fotolia oder iStock, eingeholt werden. Der Name des Urhebers muss immer genannt werden. Und weiter zu beachten: Ein einfaches Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht, die Bilder, Texte oder Grafiken zu bearbeiten.

Bildersuche im Internet 

Auf Seiten wie der Google-Bildersuche finden sich unzählig viele Abbildungen zu jedem beliebigen Thema. Für Internetnutzer stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob Bilder im Suchergebnis einfach kopiert und für die eigene Webseite verwendet werden können.

Grundsätzlich kann der Urheber eines Bildes zwar gem.§ 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, ein Bild z.B. auf einer Webseite platzieren zu können. Aus den vielen Suchergebnissen im Internet kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Urheber allen Personen ein Nutzungsrecht an den Bildern einräumen möchte. Die Nutzung von Bildern aus Suchdiensten ist damit regelmäßig unzulässig, wenn der Urheber nicht ausdrücklich andere Nutzungsvoraussetzungen veröffentlicht.

 

Christian Zappe

Erschienen in: Gemeindebrief 01/2015

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