10 Tipps zum Urheberrecht im Gemeindebrief

Gemeindebrief-Redakteure müssen das Urheberrecht beachten

Wer einen Gemeindebrief erstellt, muss sich mit dem Urheberrecht auseinander setzen: Welche Nutzungsrechte habe ich an Fotos, wie kennzeichne ich geistiges Eigentum? Begehe ich bereits eine Urheberrechtsverletzung, wenn ich den Autor oder Fotografen nicht nenne? Unsere zehn Tipps bringen Licht ins Dickicht der Nutzungsrechte.

Immer wieder hört man von Abmahnungen, weil das Urheberrecht verletzt worden sein soll. Auch bei der Erstellung des Gemeindebriefs gibt es viele Möglichkeiten, sich unbeabsichtigt strafbar zu machen. Das fängt bei Texten und Fotos an, geht über Grafiken und endet bei Schriftarten. Denn grundsätzlich besteht Urheberrecht bei allen „persönlich geistigen Schöpfungen“.

Dieses Urheberrecht muss von Redakteuren bei Film, Funk und Fernsehen gewahrt bleiben. Aber auch im Gemeindebrief und auf der Gemeindehomepage. Generell gilt: Der Autor oder der Fotograf muss seine Zustimmung dazu geben, dass sein Werk in einem Zeitungsartikel gedruckt oder auf der Homepage veröffentlicht wird. Auch der Name dieses Urhebers muss genannt werden. Sonderfälle bei Texten und Fotos machen die Situation noch schwieriger. Wir haben für Sie zehn Tipps zusammengestellt, wie Sie richtig mit Nutzungsrechten und Urheberrechten umgehen.

 

1. Geltungsbereich

Grundsätzlich besteht Urheberrecht bei allen „persönlich geistigen Schöpfungen“. Das sind unter anderem Texte, Bilder, Logos, Schriften.

 

2. Urheberrecht ist nicht verkäuflich 

Grundsätzlich behält der Urheber immer sein Recht an seiner persönlich geistigen Schöpfung. Dies betrifft Autorinnen und Autoren, Fotografinnen und Fotografen, Grafikerinnen und Grafiker. Dieses Recht besteht noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 

 

3. Nutzungsrechte einräumen

Der Urheber kann einem Zweiten die Nutzung seiner Schöpfung einräumen. Die zu vereinbarenden Rahmendaten betreffen zeitliche und räumliche Ausdehnung, Nutzungsart (Medien) und die Weitergabe an Dritte. Im Zweifel, das heißt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, ist von einer einfachen Nutzung auszugehen. Entsprechend der Ausdehnung der Nutzungsrechte verändert sich das Honorar.

 

4. Nicht verändern

Diese eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten aber nicht das Recht auf Eingriff in das Bild, den Text oder die Grafik.

 

5. Urheberrecht im Internet

Urheberrecht gilt auch im Internet: Was im Internet nicht ausdrücklich zur kostenlosen Nutzung freigegeben wird, ist durch das Urheberrecht geschützt. Deshalb gilt auch dort, dass Bilder und Texte nur mit Genehmigung des Urhebers sowie mit voller Namensnennung verwendet werden dürfen. Eingriffe (Änderungen, Bearbeitungen, Kürzungen) sind nur mit Genehmigung des Autors oder des Fotografen erlaubt. Zitate ohne Freigabe des Urhebers dürfen nur zur Erläuterung oder Argumentation verwendet werden, nicht als alleinstehender Text.

 

6. Wen Fotos zeigen dürfen

Grundsätzlich müssen Fotografierte vor der Veröffentlichung einwilligen. Vier sehr eng begrenzte Ausnahmen bei der Einwilligung der Fotografierten bestehen jedoch: Behördenbilder mit Sicherheitsbedeutung (also Fahndungsbilder), zufällige und verzichtbare Passanten („Beiwerk“), öffentliche Veranstaltungen (Menschenmengen) und Personen der Zeitgeschichte (Prominente). Dazu gehören zum Beispiel Menschen, die entweder aufgrund ihrer Tätigkeit dauerhaft eine Rolle in der Presse spielen oder aus einem aktuellen Anlass in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Superintendent(inn)en gehören zum Beispiel dazu. Ob Fotos die Privatsphäre verletzen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zulässig sind Aufnahmen, wenn sie zeitgeschichtlich relevant sind und ein öffentliches Informationsinteresse besteht.

 

7. Auf Fotos hinweisen

Die Einwilligung der Abgebildeten zur Aufnahme und zur Veröffentlichung sollte, wenn möglich, schriftlich dokumentiert werden. Grenzfälle wie die Aufnahme des Publikums einer geschlossenen Veranstaltung bilden im Zweifelsfall Grundlage für einen Rechtsstreit. Deshalb vorbeugen: Deutliche Hinweise auf den Eintrittskarten und Aushängen weisen auf die Aufnahmen und die Veröffentlichungen hin. Fotografieren Sie so, dass die fotografierten Personen Sie bemerken.

 

8. Hausrechte beachten

Bei Gebäuden besteht ein Hausrecht, das sich auf den umbauten Raum und das angrenzende Gelände bezieht. Dies gilt auch für Gebäude, die ohne Behinderung zugänglich sind (Bahnhof, Flughafen, Kirche). Für diese Gebäude benötigen Sie eine Genehmigung des Besitzers oder Mieters. Jede Aufnahme, die vom öffentlichen Raum (Straße, Bürgersteig) aus gemacht wird, ohne etwa einen Zaun zu übersteigen, berührt das Hausrecht nicht. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall bei den Verantwortlichen unbedingt Interesse anmelden und Genehmigung einholen. (Hinweis: Die Frage nach Markenrechten, etwa die der Deutschen Bahn, ist losgelöst vom Hausrecht und damit zusätzlich zu beachten.)

 

9. Ausnahmen beim Urheberrecht

Die Zustimmung des Fotografen zur Veröffentlichung ist unverzichtbar. Ausgenommen sind nur über eine Agentur gekaufte Bilder (mit entsprechenden Regelungen im Vertrag), Bilder von erworbenen Foto-CDs (mit entsprechenden Lizenzen im Vertrag) und Bilder aus dem Netz, die ausdrücklich zur kostenlosen Nutzung freigegeben sind. Hinweis: Auch in diesen Fällen ist eine Quellenangabe unverzichtbar.

 

10. Vertraglich absichern

Die Zustimmung des Fotografen zur Veröffentlichung (also die Überlassung bestimmter Rechte) sollte nach Möglichkeit in schriftlicher Form vorliegen, etwa als Text auf der Rechnung oder in Form einer ausdrücklichen Freigabeerklärung. Bei der Aufnahme müssen die oben genannten Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Produkt- und Markenrechte, Hausrecht) unbedingt beachtet werden. Der Vertrag des Auftraggebers mit dem Fotografen sollte deshalb den Passus enthalten, dass die Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzen - dann liegt das eventuelle Risiko bei dem Fotografen.

 

gemeindebrief.de

Erstellt am: 07.08.2012

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