Medienrecht: 20 häufig gestellte Fragen aus dem Alltag
Ob Gemeindebrief oder Website der Kirchengemeinde: Beim Nutzen von Bildern und Texten ist einiges zu beachten. Christian Zappe, Experte für Medien- und Social-Media-Recht, gibt Antworten auft die 20 häufisten Fragen. Klicken Sie einfach auf eine Frage, die Antwort wird dann angezeigt:
Bei Google finden sich unzählig viele Abbildungen zu jedem beliebigen Thema. Für Internetnutzer stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob Bilder im Suchergebnis einfach kopiert, gepostet und für die eigene Webseite verwendet werden können. Grundsätzlich kann der Urheber eines Bildes zwar gemäß § 31 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes einem anderen das Recht einräumen, ein Bild beispielsweise auf einer Webseite platzieren zu können.
Aus den vielen Suchergebnissen im Internet kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Urheber allen Personen ein Nutzungsrecht an den Bildern einräumen möchte. Jedes Foto ist in Deutschland urheberrechtlich geschützt, selbst wenn es sich nur um den Schnappschuss einer Gartenbank handelt.
Findet man im Internet ein Foto, auf dem zum Beispiel der Copyright-Hinweis fehlt, heißt das also nicht, dass man es auch verwenden darf – weder auf der eigenen Homepage noch im Facebook-Profil. Die Nutzung von Bildern aus Suchdiensten ist damit regelmäßig unzulässig, wenn der Urheber nicht ausdrücklich andere Nutzungsvoraussetzungen veröffentlicht.
Allerdings kann ein Fotograf seine Bilder etwa mit einer Creative-Commons-Lizenz ins Netz stellen und damit zur Verwendung freigeben. Schon hier gibt es aber unterschiedliche Regelungen dieses Lizenzverfahrens. Es kann zum Beispiel sein, dass der Urheber oder der Rechteinhaber (die nicht zwangsläufig dieselbe Person sein müssen) genannt werden möchte. Wird hier ein Fehler gemachen, kann es teuer werden – selbst wenn man den Urheber des Fotos namentlich aufgeführt hat.
Beachten Sie daher die Nutzungsbedingungen eines Fotos, dass mit einer Creativ-Commons-Lizenz versehen ist, was Sie dürfen und was nicht. Die Kosten für eine nicht erlaubte Nutzung können mehrere Tausend Euro als Schadensersatz nach sich ziehen.
Die Veröffentlichung von Fotos und Bildern ist mit Vorsicht zu behandeln, da zum Beispiel eine Bildberichterstattung vom Gemeindefest nur mit Einwilligung des Abgelichteten erlaubt ist. Werden Fotos mit Menschen erstellt und verbreitet, muss man das so genannte Recht am eigenen Bild der auf den Fotos abgebildeten Personen beachten. Dieses Recht ist im Kunsturhebergesetz § 22 geregelt.
Danach dürfen Fotos von erkennbaren Personen, die nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen, nur mit Einwilligung des Abgelichteten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. In der Regel sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollen. Grundsätzlich gilt: Der Beweiswert einer schriftlichen Einwilligung ist höher, als eine mündliche Zustimmung. Bei Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung erteilen.
Die Folgen einer nicht zulässigen Veröffentlichung können weitreichend sein und strafrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Sonderfälle, in denen die Verwendung von Bildern ohne Einwilligung erlaubt ist:
Wenn Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Versammlungen oder Gemeindefeste und Kirchentage, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Besonders auffällige Veranstaltungsteilnehmer dürfen zwar auch im Bildvordergrund erkennbar abgebildet werden, Einzelbilder und Porträtfotos von Teilnehmern der Veranstaltung sind aber gerade nicht von der Vorschrift erfasst.
Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Überprüfen Sie grundsätzlich immer oder fragen beim Fotografen nach, ob eine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Ist das nicht der Fall oder lässt sich eine Überprüfung nicht durchführen, sollte auf eine Veröffentlichung des Fotos verzichtet werden. Eine nicht erlaubte Veröffentlichung eines Personenfotos ist für die Gerichte eine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffen und kann zu hohen Schadensersatzansprüchen führen.
Der Fotograf hat einen urheberrechtlichen Anspruch auf seine Namensnennung (Vgl. § 13 UrhG). Der Name des Urhebers eines Fotos muss daher immer genannt werden und zwar als Bildunterschrift. Auf dieses Recht kann der Fotograf allerdings verzichten und es obliegt seiner Entscheidung, ob er das ihm zustehende Recht ausüben möchte oder nicht. Es gibt immer wieder Beispiele, bei denen der Fotograf seine Anonymität wahren möchte und auf eine Namensnennung verzichtet.
Nicht zwingend vorgeschrieben ist allerdings, dass der Name bei dem Bild zu stehen hat. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die einfachste Art der Zuordnung ist natürlich die Namensnennung direkt beim Foto selbst.
Jedoch kann der Name, mit einer exakten Bezeichnung des Bildes – wie zum Beispiel Angabe der Seitennummer oder auch eines Links im Internet – auch im Rahmen eines Sammelnachweises oder im Impressum – gemeinsam mit den weiteren Fotografen genannt werden.
Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet. Die immer wieder zu beobachtende Praxis, bei einer Publikation alle Namen der Fotografinnen und Fotografen in alphabetischer Reihenfolge auf einer Seite zu drucken, ohne dass eine Zuordnung zu den von ihnen gemachten Bilder erfolgt, ist nicht erlaubt.
Grundsätzlich müssen die Nutzungsrechte des Fotografen oder von Bildagenturen, wie zum Beispiel Fotolia oder iStock, eingeholt werden. Die Nutzungsrechte sind in einem Lizenzvertrag detailliert geregelt, was man mit den Fotos machen darf und was nicht. In dem Vertrag wird dem Nutzer die Zustimmung erteilt, dass man Bildmaterial zum Beispiel im Gemeindebrief oder auf der Homepage veröffentlichen darf. Der Käufer der Bilder wird lediglich Eigentümer hinsichtlich der Nutzung der Bilder.
Die Urheberrechte verbleiben stets bei der Bildagentur, die ausschließlich eine Lizenz erteilt. Bei den eingeräumten Nutzungsrechten wird genau beschrieben, was man mit den Bildern machen darf und was nicht. Ein einfaches Nutzungsrecht beinhaltet beispielsweise nicht das Recht, die Bilder, Texte oder Grafiken zu bearbeiten.
Man darf also nicht damit machen, was man will. Der Name des Urhebers muss immer genannt werden. Die Anforderungen für die richtige Kennzeichnung des Urhebers stehen in der Regel beim Foto oder im Lizenzvertrag.
Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung von Fotos sind geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22 KunstUrhG). Danach dürfen Fotos von erkennbaren Personen, die nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen, nur mit Einwilligung des Abgelichteten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. In der Regel sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollen.
Grundsätzlich gilt: Der Beweiswert einer schriftlichen Einwilligung ist höher als eine mündliche Zustimmung. Bei Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung erteilen. Die Folgen einer nicht zulässigen Veröffentlichung können weitreichend sein und strafrechtliche Konsequenzen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Es gibt jedoch einige gesetzlich geregelte Sonderfälle, in denen die Verwendung von Bildern ohne Einwilligung erlaubt ist. Das ist der Fall, wenn Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen, wie zum Beispiel Gemeindefesten, Kirchentagen oder anderen kirchlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Personen als Mitglied einer größeren Gruppe erscheinen. Nicht erlaubt ist das gezielte Hineinzoomen oder die Darstellung von Einzelpersonen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Jede Social-Media-Präsenz und Webseite, auf der Texte und Bilder eingestellt werden, unterliegt der Impressumspflicht. Dazu gehören Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+ oder Youtube. Sie müssen erkennbar sein und einen Hinweis enthalten, wer medienrechtlich für die Inhalte verantwortlich ist. Neben den Namen sind Kontaktdaten anzuzeigen wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, es kann auch per Link auf das Impressum der Gemeindewebseite verlinkt werden.
Bei Facebook steht das Impressum leicht auffindbar in der Infobox. Bevor innerhalb der eigenen Social-Media-Präsenz Texte, Bilder und Videos verwendet werden, muss geklärt werden, ob ein Recht zur Veröffentlichung besteht. So gut wie alle fremden Texte, Grafiken, Bilder und Videos sind durch das Urheberrecht geschützt. Für eine Veröffentlichung ist eine Einwilligung des Rechteinhabers erforderlich.
Das gilt insbesondere für Profilbilder von Personen, die ein Recht am eigenen Bild haben. Ohne Erlaubnis dürfen Aufnahmen von Personen im Rahmen von öffentlich relevanten Ereignissen sowie Versammlungen oder Aufzügen verwendet werden. Auch Vorschaubilder, die beim Teilen von Inhalten aus Links generiert werden, stellen "Vervielfältigungen" und "öffentliche Zugänglichmachungen" dar. Eine Einwilligung ist auch hier erforderlich.
Bei gekauften Bildern aus Stockarchiven, wie zum Beispiel Fotolia oder iStock, müssen die Lizenzbedingungen der Stockarchive beachtet werden. Diese verbieten in der Regel eine weitere Einräumung von Bildrechten gegenüber Dritten. Also ein gekauftes Bild bei Facebook zu posten ist nicht erlaubt. Beim Verlinken sowie Teilen von Textauszügen oder Vorschaubildern innerhalb von sozialen Plattformen ist die Kirchengemeinde für die Inhalte und Postings ihrer Nutzer verantwortlich.
Eine Haftung besteht allerdings nur, wenn der Kirchengemeinde als Betreiberin der Social-Media-Präsenz die Rechtswidrigkeit hätte auffallen müssen. Eine Prüfung der verlinkten Inhalte sollte deshalb regelmäßig erfolgen und rechtsverletzende Postings von anderen Nutzern gelöscht werden.
Zu beachten ist auch der mangelhafte Datenschutz, wie zum Beispiel die Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Daten. Die Inhalte auf Facebook-Fanseiten sind für jeden – auch für nicht registrierte Nutzer – sichtbar. Die Datenschutzerklärungen der Plattformbetreiber sind oft unzureichend. Hier sollte gemeinsam mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten Ihrer Kirchengemeinde eine geeignete Datenschutzerklärung entwickelt werden.
Oft verteilen Jugendliche, Kinder oder Rentner die sogenannten Hauswurfsendungen. Vor allem in Form von kostenlosen Zeitungen, gratis Redaktionsblättern mit Werbeeinlagen, Handzetteln, Infoblättern, Werbebroschüren, allgemeinen Wurfsendungen, Verkaufsinfos und gratis Wochenblätter. Auch die Verteilung von unadressierten werbenden Gemeindeblättern und Gemeindebriefen fällt unter die Kategorie Hauswurfsendung.
Bei der Verbreitung der Zeitschrift gibt es verschiedene Formen. In Gemeinden mit einer hohen Zahl passiver Mitglieder wird der Gemeindebrief oft von ehrenamtlichen Helfern in die Briefkästen der Mitglieder verteilt oder teilweise auch gegen einen freiwilligen Kostendeckungsbeitrag postalisch übersandt.
Briefkastenwerbung ist als solche grundsätzlich erlaubt, solange der Besitzer des Briefkastens seinen entgegenstehenden Willen nicht ausdrücklich deutlich gemacht hat. Bringt dieser einen sogenannten „Sperrvermerk“ auf dem Briefkasten an, also einen Hinweis, dass der Einwurf von Werbung und Zeitungen nicht erwünscht ist, so müssen sich die Verteiler hieran halten. Der Einwurf von Gemeindeblättern und Gemeindebriefen entgegen eines Sperrvermerks ist daher nicht erlaubt.
Noten und Texte dürfen vervielfältigt (z. B. kopiert oder gescannt) werden, wenn sie nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 53 Absatz 4 UrhG). Daher hat die VG Musikedition (Verwertungsgesellschaft Musikedition) mit der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch geschlossen.
Der Vertrag gilt auch für Andachten oder sonstige Veranstaltungen gottesdienstlicher Art. Singt die Gemeinde nicht aus dem evangelischen Gesangbuch, ist es im Gottesdienst und bei Andachten erlaubt, Noten und Liedtexte als Fotokopie zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundene Vergütungspflicht deckt der Pauschalvertrag ab. Ein selbsterstelltes Gesangbuch mit kopierten Noten und Texten ist grundsätzlich unzulässig. Für die Verwendung im Gottesdienst dürfen lediglich lose Liedblätter erstellt werden.
Liedtexte und Noten, die bei Veranstaltungen im Programmheft mit aufgenommen werden, um das Herumfliegen fotokopierter Zettel zu vermeiden, sind gegenüber der VG Musikedition gesondert abzurechnen. Urheberrechtlich geschützte Noten dürfen nicht kopiert werden. Hierfür ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der VG Musikedition erforderlich.
Für die Praxis ist zu empfehlen, anstelle der Kopien originale Notenhefte oder Liederbücher anzuschaffen. Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind die Fotokopien für Noten und Liedtexte für öffentliche Aufführungen und Konzerte von Orchestern, Posaunen- oder Kirchenchören. Das Fotokopieren ohne gesonderte Zahlung ist nicht gestattet.
Das Textzitat (§ 51 UrhG) ist nur dann notwendig, wenn ein Text nicht einfach kopiert werden darf. Und das ist wiederum der Fall, wenn der Text urheberrechtlich geschützt ist. Das gilt für Einträge bei Google, Blogartikel, Zeitungsartikel und Bücher. Tweets sind in der Regel nicht geschützt, da sie zu kurz sind.
Pressemitteilungen sind nicht geschützt, da sie zu sachlich sind. Das gilt allerdings nicht für die Bilder in einer Pressemitteilung. Hier gilt das Bildzitat. Ein Bildzitat ist nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (Belegfunktion). Das bedeutet, das Bildzitat muss die eigenen Ausführungen stützen. Was wiederum bedeutet, die Ausführungen müssen auch ohne das Bildzitat für sich stehen bleiben können.
Bei Zitat muss Quelle korrekt genannt werden
Vielmehr muss man sich schon mit einem Thema auseinandersetzen, wie zum Beispiel bei Filmkritiken oder Zeitschriftenbesprechungen. Bei Zitaten muss die Quelle so kennzeichnet werden, dass sie ohne Schwierigkeiten gefunden werden kann.
Bei Zitaten von anderen Websites müssen daher Vorname und Name des Autors, ein Link zum Artikel und bei Fotos die Quellenangabe sowie der Name des Fotografen angegeben werden. Die Quellenangabe muss nicht unter, sondern kann auch in der Einleitung des Zitates stehen, z. B. "A schreibt in ‚Musterlink‘: …" Wer sich nicht an die Zitatregeln hält, begeht einen Urheberrechtsverstoß. Dieser wird im Regelfall mit einer Abmahnung verfolgt, und es können zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das Impressum dient der Identifizierung der an der Herstellung eines Druckwerks beteiligten Personen. Das sind Drucker, Verleger, Verfasser, Herausgeber und bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur.
Das Impressum von periodischen Druckwerken wie Zeitungen, Zeitschriften und Gemeindebriefen muss auch Namen, Anschrift und bei mehreren verantwortlichen Redakteuren das jeweilige Sachgebiet sowie den für den Anzeigenteil Verantwortlichen enthalten.
Nicht genannt werden müssen im Impressum die Autoren der einzelnen Artikel, da der Chefredakteur auch für den Inhalt dieser Artikel redaktionell verantwortlich ist. Die Autoren werden in der Praxis üblicherweise namentlich direkt unter dem von ihnen verfassten Artikel genannt und nicht im Impressum.
Die lmpressumspflicht der Landespressegesetze legt fest, dass auf jedem Druckwerk Name, Firmenname und Wohnort bzw. Sitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag der Name des Verfassers oder des Herausgebers genannt werden müssen.
In fast allen Landespressegesetzen ist zudem die Anschrift anzugeben. Die redaktionelle Verantwortung für den Anzeigenteil gilt auch für den Chefredakteur oder für eine Person, die für diesen Bereich redaktionell verantwortlich ist. Daher gilt: Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen.
Auch hier gilt das Urheberrechtsgesetz. Schließlich ist der Autor des Artikels ebenfalls ein Urheber und der Verlag als Herausgeber des "Stern" urheberrechtlich geschützt. Erlaubt sind nur Kurzzitate, wobei die Abgrenzung in Bezug auf den Textumfang nicht eindeutig geregelt ist. Die komplette Wiedergabe eines Artikels ohne die Genehmigung des Autors und die Zustimmung des Verlages ist nicht erlaubt.
Das ist unabhängig davon, ob der Artikel etwas mit Kirche zu tun hat oder über die eigene Gemeinde oder das Gemeindefest berichtet. Unproblematisch ist das Zitieren von ein bis zwei Sätzen mit dem Verweis auf die Quelle, aber auch die Verlinkung auf den Originalbeitrag ist erlaubt.
Soll ein kompletter Artikel, der online oder in einem Printmedium erschienen ist, abgebildet werden, empfiehlt sich der Kontakt zum entsprechenden Verlag. Wird die Genehmigung erteilt – in der Regel über den zuständigen Chefredakteur des Mediums - sollte dies auch bei der Einbindung erwähnt werden: "Mit freundlicher Genehmigung von ..."
Eine Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist eine für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Bei einer Veröffentlichung – zum Beispiel als Livestream, als Video auf der Website der Kirchengemeinde oder bei YouTube, als Abdruck oder auch als Tonmitschnitt – muss die Zustimmung des Pfarrers beziehungsweise der Pfarrerin vorab eingeholt werden.
Darüber hinaus bedarf es einer Lizenzierung durch die GEMA, wenn der Gesamtgottesdienst im Internet auf der eigenen Kirchengemeindewebsite oder im eigenen Youtube-Kanal als Livestream oder als Tonmitschnitt veröffentlicht werden soll. Eine solche Veröffentlichung ist in keinem Pauschalvertrag zwischen der EKD und der GEMA bzw. VG-Musikedition geregelt.
Zudem müssen die Persönlichkeitsrechte, etwa das Recht am eigenen Bild der gefilmten Personen, berücksichtigt werden, die darüber zu informieren sind, dass der Gottesdienst gefilmt und veröffentlicht wird.
Insbesondere gilt dies auch für die Bekanntgabe von Amtshandlungen und Amtshandlungsdaten im Gottesdienst, die nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen veröffentlich werden dürfen (vgl. § 11 Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD). Hier gilt das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Personen, wie bei einer Veröffentlichung des Gemeindebriefs im Internet.
Bei der Veröffentlichung von runden Geburtstagen der Gemeindemitglieder handelt es sich um sogenannte Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten. Die Veröffentlichung von Daten wie Geburtstagen und auch Trauungen mit vollständiger Anschrift und dem Geburtstag der Gemeindemitglieder im Gemeindebrief ist datenschutzrechtlich bedenklich.
Nur mit Einwilligung der Gemeindemitglieder ist eine Veröffentlichung dieser Daten zulässig. Daher sollten nur der Name, der Vorname und das Geburtsdatum veröffentlich werden und nicht die vollständige Anschrift. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindemitglieder einer Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten jederzeit widersprechen können. Auf das Recht zu widersprechen müssen die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen werden.
Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht sollte daher in jeder Ausgabe des Gemeindebriefs abgedruckt werden. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht sollte neben den Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten stehen. Zur besseren Verwaltung der Widersprüche können diese im Gemeindemitglieder-Datenverwaltungsprogramm als kirchliche Sperre erfasst und bei künftigen Veröffentlichungen beachtet werden.
Eine Ausnahme gilt für den digitalen Gemeindebrief, der für jedermann abrufbar auf der Gemeinde-Website als PDF-Datei zur Verfügung steht. Um Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten dort zu veröffentlichen, reicht es nicht aus, dass die betroffene Person einer Veröffentlichung nicht widersprochen hat.
Vielmehr ist dafür eine schriftliche Einwilligung erforderlich. Eine mündliche Einwilligung ist zwar zulässig – doch eine schriftliche lässt sich bei einem Rechtsstreit beweisen. Die Einwilligung muss stets vor Veröffentlichung des Gemeindebriefs vorliegen. Eine Veröffentlichung der Daten ohne Erlaubnis kann zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen führen. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Fehlt die erforderliche Einwilligung, sollte man auf eine Veröffentlichung im Internet ganz verzichten. Weitere Informationen zur Veröffentlichung von Amtshandlungsund Jubiläumsdaten finden sich in der Datenschutzverordnung der EKD.
Auch wenn das alles nicht kommerziell ist, sind die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft reguläre Einkünfte der Kirchengemeinde. Aus der Summe der Einkünfte errechnet sich die Steuerpflicht. Bei der Mehrwertsteuer bleibt es beim ermäßigten Satz von sieben Prozent, der für den Druck des Gemeindebriefs zu bezahlen ist, wenn nicht zu viel Werbung im Blatt ist.
Übersteigt der Anzeigenteil jedoch den redaktionellen Teil, dann muss Ihnen die Druckerei 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen. Zudem sind Erlöse aus Anzeigen oder Sponsoring keine Zuwendungen im Sinne der Gemeinnützigkeit, daher werden entsprechende Spendenquittungen im Allgemeinen von den Finanzbehörden nicht als steuermindernd anerkannt.
Dabei müssen verschiedene rechtliche Dinge beachtet werde. Bei der Zulässigkeit der Erstellung und Veröffentlichung eines solchen Musikvideos können die Urheberrechte von Michael Jackson verletzt sein, wenn Musik von dem Künstler im Hintergrund läuft.
Eine Imitation des Künstlers Jackson ist dahingehend nur solange unbedenklich, wenn sich nicht über Michael Jackson in "irgendeiner Form" lustig gemacht wird. Hier gilt das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstobenen. Also die Fortwirkung des Persönlichkeitsrechts von Michael Jackson über den Tod seiner Person hinaus. Zudem kann auch ein Tanzstil oder eine Choreografie urheberrechtlich geschützt sein.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt einerseits die Rechte des Urhebers an seinem Werk vor Beeinträchtigungen, andererseits werden diese Rechte durch eine Reihe von Vorschriften eingeschränkt. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird ein Werk gemeinfrei und kann von jedermann genutzt werden. Das ist hier nicht der Fall, da Michael Jackson am 25. Juni 2009 gestorben ist. Die Musiknutzung wäre somit erst 2079 erlaubt.
Von einer Veröffentlichung des eigenen Musikvideos auf YouTube ist grundsätzlich abzuraten, da keine Zustimmung des Urhebers bzw. der Rechteinhaber des Musikverlages vorliegt. Wird das Video trotzdem hochgeladen, muss mit einer Abmahnung des Musikverlags gerechnet werden. Man findet bei YouTube viele solcher Videos, die in der Regel nicht erlaubt sind. Eine Weiterverbreitung lediglich zu privaten Zwecken innerhalb einer geschlossenen Konfi-Gruppe ist erlaubt.
Ohne Erlaubnis grundsätzlich nein. Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss die Erlaubnis haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Erst wenn der Komponist schon 70 Jahre tot ist, kann jeder die Komposition verwenden.
Für eine Veröffentlichung auf der Gemeindewebsite oder auf Videoportalen sind auch hier die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen. Zuständig für die erforderlichen Nutzungsrechte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
In Deutschland muss für alle Publikationen ab einem gewissen Seitenumfang ein Pflichtexemplar an die Deutsche Nationalbibliothek abgegeben werden. Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) enthalten klare Angaben der zu sammelnden Werke. Gesammelt werden alle Medienwerke, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form auf Papier, elektronischen und anderen Datenträgern vorliegen oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Medienwerk über eine ISBN verfügt oder ob eine Meldung an das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) erfolgt.
Die Deutsche Nationalbibliothek sammelt:
- Bücher, Karten, Normen, Zeitschriften, Zeitungen, Tageszeitungen in Auswahl, zeitschriftenartige Reihen (Jahrbücher), Loseblattwerke, Dissertationen
- Habilitationsschriften (nicht aus dem Ausland)
- Musikalien und Musiktonträger
- Sprechtonträger
- Dia- und Arbeitstransparent-Serien
- Mikroformen
- Medienwerke auf elektronischen Datenträgern (z. B. CD-ROMs, Disketten)
- Netzpublikationen
Ein Gemeindebrief ist eine Zeitschrift und erfüllt die Abgabepflicht unter den genannten Voraussetzungen. Ein Pflichtexemplar muss daher für jede Ausgabe des Gemeindebriefes der Deutschen Nationalbibliothek zur Verfügung gestellt werden.
Auf den Abdruck von Leserbriefen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Die einzige Form die Veröffentlichung von der Gemeindebriefredaktion zu erzwingen, ist die Gegendarstellung sowie der Widerruf und die Richtigstellung. In der Regel beziehen sich Leserbriefe auf Artikel aus der letzten Ausgabe. Dabei sollte der Verfasser sich kurz fassen, denn der Raum für Leserbriefe ist beschränkt. Die Redaktion darf sich in jedem Fall das Recht vorbehalten, die eingesandten Texte zu kürzen. Beschimpfungen gegenüber der Redaktion sind übrigens generell fehl am Platz. Der Gemeindebrief ist nach dem Presserecht ein periodisches Druckwerk.
Das sind Vervielfältigungen wie Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Werbeflyer und Infobriefe, die in ständiger Form und nicht seltener als in sechsmonatigem Abstand erscheinen. Daher fallen Gemeindebriefe im Regelfall unter das Presserecht und somit unter die Landespressegesetze. Die gesetzliche Regelung für einen Gegendarstellungsanspruch sind in § 11 Landespressegesetz normiert.
Beim Abspielen von mp-3-Files greift ein entsprechender Pauschalvertrag mit der GEMA, den die Evangelische Kirche in Deutschland mit der GEMA abgeschlossen hat. Eine weitere Genehmigung entfällt. Auch eine zusätzliche Vergütungspflicht an die GEMA ist nicht erforderlich. Die Erlaubnis zum Abspielen von Musik ist vom Pauschalvertrag mit abgedeckt. Die Gemeinde muss allerdings alleinige Veranstalterin sein und die Veranstaltung darf nicht ausschließlich mit Tanz verbunden sein. Es ist nicht erlaubt, dass die Veranstaltung gemeinsam mit anderen Vereinen, kirchlichen Stiftungen oder Schulen usw. durchgeführt wird. In diesen Fällen ist eine Meldepflicht direkt an die GEMA erforderlich.
Eine Veranstaltung mehrerer Kirchengemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören. Eine Kooperation zwischen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden ist von den Pauschalverträgen mit abgedeckt. Darüber hinaus umfasst der Pauschalvertrag auch Gemeindeabende, Sommerfeste oder Jugendveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik. Dabei darf grundsätzlich kein Eintrittsgeld genommen werden. Bei Jugendveranstaltungen, zum Beispiel Jugenddisco, bei der überwiegend das Tanzen im Vordergrund steht, gilt der Pauschalvertrag nicht. Hier ist eine Genehmigung der GEMA zum Abspielen von Musik erforderlich. Das ist gilt übrigens auch, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Christian Zappe
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