Daten von Gemeindemitgliedern rechtssicher nutzen

Vorsicht beim Veröffentlichen von persönlichen Daten im Gemeindebrief
Vorsicht beim Veröffentlichen von persönlichen Daten im Gemeindebrief.

Ein Gemeindemitglied wird 75, um ein anderes wird getrauert: Nachrichten für den Gemeindebrief. Aber wie steht es um den Datenschutz? Welche Informationen können veröffentlicht werden, welche besser nicht? Tipps für den Umgang mit persönlichen Daten in Gemeindepublikationen. 

Seit der amerikanische Whistleblower Edward Snowden der Weltöffentlichkeit gezeigt hat, was mit unseren persönlichen Daten passieren kann, sind viele Menschen sensibilisiert und fragen sich: Wie sorgfältig gehen Einrichtungen und Institutionen mit meinen Daten um?

Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsrechte gibt es in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke“ verarbeiten oder nutzen, müssen sich an das Bundesdatenschutz halten.

Kirche hat eigene Datenschutzvorschriften

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die evangelischen Landeskirchen haben aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts eigene Datenschutzvorschriften erlassen (Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, DSG-EKD). Das BDSG findet hier keine Anwendung. Zudem gibt es vor Ort einen kirchlichen Datenschutzbeauftragten.

An den Datenschutzbeauftragten kann sich jeder wenden, wenn er der Ansicht ist, in seinem Persönlichkeitsrecht durch Stellen der Landeskirchen, der Bistümer, durch diakonisch-karitative Dienste oder kirchliche Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke oder Einrichtungen und sonstige kirchliche Rechtsträger verletzt worden zu sein. Das Datenschutzgesetz der EKD ist abrufbar unter: www.ekd.de/download/dsg_ekd_2002.pdf

Auch ehrenamtliche auf Datenschutz verpflichten

Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. Alle, auch alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sind schriftlich auf den Datenschutz zu verpflichten (§ 6 DSG-EKD). 

Persönliche Daten im Gemeindebrief

Die Veröffentlichung von Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten im Gemeindebrief, wie Geburtstage und Trauungen mit vollständiger Anschrift und dem Geburtstag der Gemeindemitglieder, sind datenschutzrechtlich bedenklich. Nur mit Einwilligung der Gemeindemitglieder ist eine Veröffentlichung dieser Daten zulässig.

Daher ist es ratsam, nur den Namen und Vornamen und das Geburtsdatum zu veröffentlichen und nicht die vollständige Anschrift. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindemitglieder einer Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten jederzeit widersprechen können. Die Bekanntgabe von Kirchenaustritten ist sowohl in der Printausgabe als auch in der Onlineversion unzulässig, da dies gegen das Recht auf negative Bekenntnisfreiheit verstößt. 

Widerspruch gegen eine Veröffentlichung

Auf das Recht zu widersprechen, müssen die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen werden. Ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht sollte daher in jeder Ausgabe des Gemeindebriefs abgedruckt werden. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht sollte neben den Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten stehen. 

Zur besseren Verwaltung der Widersprüche können diese im Gemeindemitglieder-Datenverwaltungsprogramm als kirchliche Sperre erfasst und bei künftigen Veröffentlichungen beachtet werden. 

Persönliche Daten im Online-Gemeindebrief

Es gibt nicht nur die Printausgabe des Gemeindebriefes, sondern dieser wird oft auch digitalisiert und als PDF-Dokument auf der eigenen Gemeindewebseite zum Download angeboten. Bei einer Onlineveröffentlichung ist der Gemeindebrief weltweit abrufbar. Die dort enthaltenen persönlichen Daten von Gemeindemitgliedern sind jetzt für Dritte leicht nutzbar – und das nicht immer mit guter Absicht. Um Amtshandlungs- und Jubiläumsdaten im Internet veröffentlichen zu dürfen, reicht es nicht aus, dass die betroffene Person einer Veröffentlichung nicht widersprochen hat. Vielmehr ist dafür eine schriftliche Einwilligung erforderlich. Eine mündliche Einwilligung ist zwar zulässig, doch bei einem Rechtsstreit lässt sich nur eine schriftliche beweisen. 

Die Einwilligung muss stets vor Veröffentlichung des Gemeindebriefs vorliegen. Eine Veröffentlichung der Daten ohne Erlaubnis kann zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen führen, auch Schadensersatzansprüche können verlangt werden. Fehlt die erforderliche Einwilligung, dann sollte man auf eine Veröffentlichung im Internet ganz verzichten.

 

Christian Zappe

Erschienen in: Gemeindebrief 05/2015

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