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GEMA und Musik: Was Kirchengemeinden melden müssen und was nicht
GEMA und Musik: Was Kirchengemeinden melden müssen und was nicht

GEMA und Musik: Was Kirchengemeinden beim Verwenden von Musik beachten müssen. Was ist der GEMA zu melden und was nicht? Unsere Tipps verschaffen Ihnen den Durchblick.

Der nächste Chorauftritt steht vor der Tür, und diesmal soll das Weihnachtskonzert des Chors mitgeschnitten, gefilmt und anschließend als CD produziert und der Film im Internet veröffentlicht werden. Doch wie sieht es mit den GEMA-Rechten aus? Wird die CD nur für den privaten Gebrauch der Chormitglieder als Erinnerung an den Auftritt verwendet, ist keine Lizenz der GEMA erforderlich. Wird die CD oder der Film allerdings an die Mitglieder oder an Dritte verkauft, muss hierfür ein Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen werden.

Deshalb sollte vor einem Konzertmitschnitt rechtlich abgeklärt werden, was mit den Aufnahmen im Anschluss passieren soll. Die folgende Übersicht zeigt, welche Rechte bei Musik eine Rolle spielen und wer diese Rechte besitzt:

Aufgabe der GEMA

Nach dem Urheberrecht genießen die Urheber von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst für die von ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfern der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Daraus ergibt sich, dass nur mit vorheriger Einwilligung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger Aufnahmen eines Konzerts von Dritten verwendet werden dürfen. 

Die Lizenzierung von Musik 

Es gibt eine Vielzahl von Rechteinhabern, deren Zustimmung zur Benutzung bzw. Auswertung von Musikaufnahmen eingeholt werden muss. Je nach Nutzung sind unterschiedliche Lizenzen zu erwerben. Die Lizenzierung wird unterteilt in die klassische Herstellung und Verbreitung von Tonträgern, die öffentliche Aufführung, die Verwendung von Musik in Film, Fernsehen oder Werbung sowie die verschiedenen Nutzungen von Musik im Internet. Mit wenigen Ausnahmen müssen die Urheberrechte des Komponisten und des Textdichters bei der Verwendung von Musik immer bei der GEMA lizenziert werden.

Bei den Leistungsschutzrechten der Künstler und Tonträgerhersteller hängt es von der Nutzungsform ab, ob die Lizenzen bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von  Leistungsschutzrechten) oder beim Tonträgerhersteller bzw. Label direkt erworben werden müssen. Der Lizenzantrag für die Herstellung von Tonträgern ist abrufbar unter: www.gema.de

Die Rechte der Chormitglieder 

Auch die Chormitglieder haben Urheberrechte an ihren Gesangsdarbietungen. Sie sind sogenannte „ausübende Künstler“. Dieser Gruppe gewährt das Urheberrecht ein eigenständiges Schutzrecht an den Aufnahmen. Sie können darüber entscheiden, ob die Aufnahme zum Beispiel auf CD und als Download auf der Gemeindewebsite verbreitet wird. Gibt es einen Livemitschnitt vom gemeinsamen Chorauftritt, können sie auch Dritten eine Veröffentlichung des Videos im Internet, zum Beispiel bei Youtube, untersagen. 

Den Auftritt filmen 

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich von einem Chor vorgetragen, so fallen in der Regel GEMA-Gebühren an. Das Filmen und die Veröffentlichung dieser Aufnahme ist wiederum seinerseits vergütungspflichtig. Das ist unabhängig davon, ob die Aufnahme später verbreitet wird oder nicht, da eine zulässige kostenlose Vervielfältigung zum privaten Gebrauch in diesem Bereich nicht vorgesehen ist. Neben dem urheberrechtlichen Schutz haben die Chormitglieder auch ein Recht am eigenen Bild und können darüber entscheiden, wie sie in der Öffentlichkeit gefilmt und abgelichtet werden möchten. Ratsam ist es, vor einem Chorauftritt darauf hinzuweisen, dass der Chor gefilmt und die Aufnahme anschließend veröffentlicht wird. 

Die Aufnahmen im Internet veröffentlichen

Von der Herstellung der Aufnahme selbst ist das spätere Hochladen auf Plattformen wie Youtube und auf der Gemeindewebsite oder der Facebook-Fanpage zu unterscheiden. Ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. der GEMA, die in der Regel die Rechte des Urhebers wahrnimmt, ist die Veröffentlichung unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob damit kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder die Veröffentlichung einem guten Zweck zugutekommt. Indem zum Beispiel bei Youtube der Konzertmitschnitt für Dritte zugänglich gemacht wird, wird in das Recht der sogenannten „öffentlichen Zugänglichmachung“ des Urhebers eingegriffen. Obwohl technisch gesehen der Zugang zu dem Video von Youtube vermittelt wird, ist doch der „Einstellende“ der Nutzer des Werkes und auch derjenige, der die Urheberrechte verletzt.

Pauschalvertrag mit der GEMA 

Für die Veröffentlichung von Aufnahmen eines Konzertmitschnitts im Internet auf der Website der Kirchengemeinde bestand bislang ein Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der GEMA. Dieser Vertrag war gültig bis zum 30.06.2005 und wurde stillschweigend von der GEMA bis Anfang 2008 verlängert. Die Vereinbarung zwischen der EKD und der GEMA gilt nicht mehr, so dass das Einstellen von Kirchenmusik ins Internet von jeder Kirchengemeinde vorher bei der GEMA gesondert angemeldet werden muss. 

GEMA-Ermäßigung für Audioaufnahmen auf Internetseiten 

Seit Anfang 2014 gelten neue Regeln für das Hochladen von Musik aus dem GEMA-Repertoire. Mitschnitte vom letzten Konzert, Übungsaufnahmen oder Ausschnitte von CDEinspielungen auf der Homepage können nach vorheriger Anmeldung bei der GEMA zum neuen Tarif von jährlich 98 Euro (pro 120.000 angefangene Zugriffe) zugänglich gemacht werden. Für Mitgliedschöre des Deutschen Chorverbandes reduziert sich dieser Betrag nochmals um 20 Prozent. Die Tarifregelung deckt ausschließlich Audioaufnahmen ab, und auf der Homepage darf keine Werbung erscheinen. Das Anmeldeformular ist abrufbar unter: www.gema.de

Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften im Überblick

Verwertungsgesellschaften sind eingetragene Vereine, die Nutzungs und Einwilligungs- und Vergütungsrecht der Urheber wahrnehmen. Weitere Informationen sind abrufbar im Internet auf den Webseiten der Verwertungsgesellschaften: 

Christian Zappe

Erschienen in: Gemeindebrief 06/2015

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