Was beim Vervielfältigen von Noten und Liedtexten zu beachten ist

Beim Vervielfältigen von Liedblättern ist einiges zu beachten
Der Chor singt vom Blatt: Beim Vervielfältigen von Liedblättern ist einiges zu beachten.

Ob Musiknoten oder Texte von Liedern - sie dürfen nicht einfach kopiert und verteilt werden. Wenn Kirchengemeinden oder diakonische Einrichtungen für ihre Veranstaltungen Liedblätter anfertigen, sind einige juristische Fallstricke zu beachten. Wir fassen das Wichtigste im Überblick zusammen.  

Wer Noten und Liedtexte urheberrechtlich geschützter Musik für den Gebrauch in der Gemeinde kopiert oder auf eine andere Art vervielfältigen möchte, braucht in der Regel eine Nutzungslizenz. Manche Nutzungslizenzen werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) pauschal mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften der VG Musikedition oder GEMA abgegolten, andere muss die Gemeinde selbst entrichten. 

Kopierverbot bei Noten

Musiknoten und ganze Notenbücher dürfen zwar abgeschrieben, ansonsten aber grundsätzlich nur mit Einwilligung der Rechteinhaber vervielfältigt werden. Für Kirchengemeinden und kirchliche Institutionen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie im Rahmen von Gottesdiensten oder sonstigen kirchlichen Veranstaltungen, Vervielfältigungen von Noten oder Liedtexten legal genutzt werden können.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Liedtext-Datenbank der VG Musikedition gegen eine geringe Gebühr zu nutzen: www.vg-musikedition.de/liedtexte/index.php

Pauschalvertrag mit der VG Musikedition

Die VG Musikedition hat mit der EKD einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren von einzelnen Liedern und Liedtexten abgeschlossen. Der Pauschalvertrag gilt für Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Gebrauch sowie für Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen, Andachten, Konfirmationen oder sonstige Veranstaltungen mit gottesdienstähnlichem Charakter. Die Herstellung gebundener Liedhefte oder die Heftungen mit einem Tacker (ähnliche Sammlungen) sind nicht erlaubt. 

Kopien von Noten und Liedtexten für öffentliche Aufführungen und Konzerte von Orchestern, Bands, Posaunen- oder Kirchenchören sind nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt (ausgenommen sind kurze Wendestellen). Das gilt auch für Kopien, die in Kindergärten und Kindertagesstätten, im Rahmen für den Vorschulunterricht, für musikalische Projekte, für den Martinsumzug oder die Weihnachtsfeier gemacht werden. Die Kirchengemeinden können als Träger dieser Einrichtungen einen günstigen Lizenzvertrag
mit der GEMA abschließen. Die GEMA nimmt dann im Auftrag der VG Musikedition die Rechte wahr.

Verstöße gegen das Kopierverbot sind kein Kavaliersdelikt

Ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung ist die Sichtbarmachung von Liedern oder Liedtexten mittels
Beamer oder ähnlicher Geräte. Die VG Musikedition und die EKD haben den Pauschalvertrag über das Vervielfältigen von Liedern und Liedtexten bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Darüber hinaus enthält der Vertrag neue Vereinfachungen hinsichtlich der Herstellung von kleineren Liedheften für einzelne Veranstaltungen, wie zum Beispiel für Trauungen oder Konfirmationen.

Für alle anderen Zwecke gilt grundsätzlich ein absolutes Kopierverbot, wenn nicht eine Genehmigung – entweder durch den Verlag oder die VG Musikedition – vorliegt. Ein Verstoß gegen das Kopierverbot ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, bei der hohe Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber anfallen können.

Werke wissenschaftlicher Ausgaben

Zudem wurde auch die Nutzung von Werken, die gemäß § 70 UrhG und § 71 UrhG als wissenschaftliche Ausgaben und Editiones principes urheberrechtlich geschützt sind, vorzeitig um weitere zehn Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Der Vertrag beinhaltet das Recht zur öffentlichen Aufführung sowie die Berechtigung zur Aufnahme der Aufführungen auf Bild- oder Tonträger zu nicht-kommerziellen Zwecken.

Damit haben evangelische Kirchengemeinden auch in Zukunft weiterhin die Möglichkeit, annähernd 10.000 wissenschaftliche Ausgaben und Erstveröffentlichungen in Gottesdiensten und Konzerten aufzuführen, ohne dass eine gesonderte Lizenzierung erforderlich ist und zusätzliche Kosten für die einzelnen Gemeinden der EKD entstehen. Zu den Werken und Ausgaben gehören zahlreiche Stücke, die regelmäßig von Kirchenchören, Kantoreien oder Organisten aufgeführt werden, darunter viele „Repertoire-Kompositionen“ unter anderem von Bach, Händel, Mozart, Haydn oder Mendelssohn.

Lizenzierung für einzelne Veranstaltungen

Für Kirchengemeinden und kirchliche Institutionen, die nur für einzelne Veranstaltungen eine Lizenz zur grafischen Vervielfältigung benötigen, bietet die VG Musikedition eine Tageslizenz oder eine 14-Tage-
Lizenz an. Mit der Tageslizenz oder 14-Tage-Lizenz dürfen diese Einrichtungen in dem Zeitraum, für den die Lizenz ausgestellt ist, Fotokopien und Folien von Liedern oder Liedtexten herstellen und nutzen. Die Lizenz gilt nur für den gemeinsamen Gesang im Gottesdienst oder für andere kirchliche Veranstaltungen nicht-kommerzieller Art, wie zum Beispiel Konferenzen, Tagungen, Seminare, Jugendfreizeit, Seniorentreffen etc. Auch der Einsatz von Beamern zum gemeinsamen Singen ist erlaubt. 
 

Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, sich mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft oder dem Verlag Kontakt aufzunehmen:

VG Musikedition
Friedrich-Ebert-Str. 104
34119 Kassel
Tel.: 0561 109656-14
E-Mail: FKi@vg-musikedition.de

 

Christian Zappe

Erschienen in: Gemeindebrief 03/2015

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